Bestellung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Im Zuge der Inkraftsetzung der EU-DSGVO am 25. Mai 2018 kamen auf Betriebe zahlreiche neue Anforderungen in Sachen Datenschutz zu. Schon ab der Anzahl von zwanzig Mitarbeitern, die im Betrieb ständig und automatisiert personenbezogene Daten verarbeiten, ist in Deutschland verpflichtend ein Datenschutzbeauftragter zu benennen. Auch bei weniger Mitarbeitern ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Haupttätigkeit des Unternehmens darin besteht, regelmäßig und systematisch personenbezogene Daten zu verarbeiten. Zu diesen Bereichen gehören datengesteuerte Marketingaktivitäten wie verhaltensbasierte Werbung, Scoring zu Zwecken der Kreditvergabe oder Versicherungsprämien, Standortverfolgung, künstliche Intelligenz oder Daten in Alltagsgegenständen (z. B. smarte Haushaltsgeräte und Fahrzeuge). Wenn besonders sensible Daten wie z. B. Gesundheitsdaten verarbeitet werden, ist stets ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen.
Allerdings gelten die Vorschriften der DSGVO und des BDSG u. a. im Hinblick auf die Dokumentation und das Transparenzgebot nicht nur für diese Betriebe, sondern für alle Unternehmen.
Wählen Sie den Weg der Beauftragung eines externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der Sie in Sachen Datenschutz umfänglich und dauerhaft unterstützt und berät. Gerne informieren wir Sie über unsere Dienstleistung als externer Datenschutzbeauftragter sowie die Auswirkungen der neuen Datenschutzgesetze auf Ihr Unternehmen. Unser Datenschutzbeauftragter wurde zertifiziert durch den TÜV-Süd.